Ob Der Mieter geht in der Regel davon aus, dass der Vermieter Ihm nach Ende der Mietzeit die hinterlegte Kaution ausbezahlt, bzw. das Sparbuch dem Mieter aushändigt. Der Vermieter ist gesetzlich verpflichtet alsbald die Kaution zurückzuzahlen. In aller Regel wird dies nach erfolgter Abrechnung der Betriebskosten der Fall sein. Hat der Vermieter noch Forderungen aus alten Abrechnungen unde der neuen offen, hat dieser maximal 3-6 Monate Zeit mit der Rückzahlung. Auch hat er das Recht einen Teil der Mietkation noch einzubehalten, als so genannte Sicherheitsreserve für noch ausstehende Betriebskosten.
Siehe hierzu auch das Urteil des Amtsgericht Hannover , 560 C 16066/04
Der Vermieter darf bei Ende des Mietverhältnisses die Kaution vorerst einbehalten, wenn eine Betriebskostennachzahlung zu erwarten ist. Hat der Vermieter nach der Feststellung, jedoch spätestens 6 Monaten nach Auszug des Mieters aus der Wohnung immer noch nicht die Nebenkosten abgerechnet, so ist die Kaution fällig.
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